Sicher zur Arbeit kommen: Fahrgemeinschaften und der Versicherungsschutz
Die Zeit der Einzelgänger im morgendlichen Berufsverkehr scheint vorbei zu sein: Angesichts konstant hoher Kraftstoffpreise erlebt die gute alte Fahrgemeinschaft ihre Renaissance. Sich mit Kollegen ein Fahrzeug zu teilen, spart nicht nur bares Geld, sondern tut dank eingesparter Emissionen gleichzeitig der Umwelt gut. So praktisch Fahrgemeinschaften also sind, sollten doch vorab einige rechtliche und organisatorische Aspekte beachtet werden.
Fahrgemeinschaften

Kosten fair aufteilen

Bei der Festlegung der Spielregeln gilt zunächst zu vereinbaren: Wechseln sich reihum die Fahrer ab oder fährt jedes Mal derselbe und rechnet mit den Kollegen ab? Und was gehört alles zum Berechnung der Kostenumlage dazu? Schließlich ist es mit den Ausgaben für den Kraftstoff alleine nicht getan, auch die laufenden Kosten für Steuern, Kfz-Versicherung, Wartung und Co. sollten eingerechnet werden. „Damit es nicht später zu Unstimmigkeiten kommt, ist es sinnvoll, dies vor der Bildung einer Fahrgemeinschaft schriftlich festzulegen“, empfiehlt Martin Blömer vom Verbraucherportal Ratgeberzentrale.de.

Durch die Unfallversicherung geschützt

Sollte es zu einem Unfall kommen, stehen alle an der Fahrgemeinschaft Beteiligten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weist die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) hin. „In der Regel ist nur der direkte Arbeitsweg versichert, bei Fahrgemeinschaften stehen aber auch zusätzliche Strecken unter Versicherungsschutz, wenn Kollegen an verschiedenen Orten abgeholt oder zu unterschiedlichen Betrieben gebracht werden“, so Christian Sprotte, Pressesprecher der BG ETEM. Bei einem Unfall kümmert sich die Berufsgenossenschaft um die medizinische Versorgung. Kommt es gar zu einer Arbeitsunfähigkeit, wird ein Verletztengeld gezahlt, wenn die Lohnfortzahlung ausgelaufen ist. Der Versicherungsschutz gilt übrigens auch dann, wenn die Fahrgemeinschaft nur unregelmäßig stattfindet.

Abgesichert für den Fall der Fälle

Auf dem Weg zur Arbeit sowie zurück nach Hause sind Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Sind Beschäftigte aufgrund eines Wegeunfalls mehr als drei Tage arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber dies der Berufsgenossenschaft melden. Wichtig zu wissen: Bei Umwegen, etwa um nach Feierabend noch am Supermarkt zu stoppen, erlischt der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Eine Ausnahme sind dabei Umwege, die aufgrund einer Fahrgemeinschaft notwendig sind.

Unter www.bgetem.de gibt es mehr Informationen.

Bilder: djd/Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse/thx