Wer besser abgesichert sein möchte, sollte die Gewährleistung wählen.
Millionen von Gebrauchtwagen werden jedes Jahr in Deutschland verkauft. Doch nicht immer sind die Käufer langfristig glücklich mit ihrem neuen Fahrzeug. Wird das Auto nicht im Privatmarkt, sondern im Handel erstanden, hat er die Chance, sich abzusichern. Und zwar in erster Linie durch die Gewährleistungsgarantie, nicht die „normale“ Garantie. Hier die Unterschiede und worauf man achten sollte.
Florian Wolf, der Experte des Auto Club Europa (ACE), gehört zu den Fachmännern Deutschlands in Sachen Gebrauchtwagenkauf. Er betont, dass es beim Kauf eines Gebrauchtwagens bei einem Händler eines der vorrangigen Dinge ist, zwischen der Gewährleistung und der Garantie zu unterscheiden. Denn: „Wer hier nicht Bescheid weiß, kann sich durch eine falsche Vorgehensweise beim Auftreten von Mängeln am Auto selbst schaden.“
Gebrauchtwagen – Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung ist deutlich. Die Garantie ist eine Art freiwillige Leistung des Herstellers oder des Händlers und deckt im Allgemeinen nur die Instandsetzungskosten. Die Gewährleistungsvorschriften jedoch sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Das bedeutet: Sie stehen „über“ dem Kleingedruckten und geben dem Käufer Sicherheit. Der Kern der Gewährleistungspflicht ist, dass der Verkäufer verpflichtet ist, Schäden zweimal kostenlos zu reparieren. Sind beide Nachbesserungsversuche erfolglos, ist er verpflichtet, entweder einen Kostenersatz zu leisten, den Kauf rückgängig zu machen oder einen Teil des Kaufpreises zurück zu erstatten.
Zwar versuchen Händler immer wieder, die Gewährleistungsgarantie gegenüber einem Privatkäufer auszuschließen oder den Hinweis auf eine nicht abgeschlossene, kostenpflichte Gebrauchtwagengarantie zu verweigern. Juristisch ist dies aber laut dem ACE-Experten nicht zulässig. Wird das Auto jedoch von dem Händler im Auftrag eines anderen Kunden verkauft, kann die Gewährleistung tatsächlich außen vor bleiben. Dasselbe gilt bei einem Verkauf zwischen dem Händler und Gewerbetreibenden.
Kommt es soweit und der neue Gebrauchte weist innerhalb der Frist für die Gewährleistungsgarantie Schäden auf, muss der Käufer sich auf jeden Fall immer an den Händler wenden. Wer sein Auto irgendwo anders reparieren lässt, könnte in die Bredouille kommen. Zwar wäre es theoretisch auch bei autorisierten Werkstätten möglich, aber selbst dann muss unbedingt der Verkäufer darüber informiert werden.
Foto: djd/ACE Auto Club Europa