Silvesterparty: Gastgeber ist den Gästen gegenüber in der „Garantenpflicht“
Raclette, Fondue, Beisammensein in geselliger Runde – das neue Jahr wird oft gemeinsam mit Freunden begrüßt. Am Ende haben einige Partygäste zu tief ins Glas geschaut. Einer davon will sich nun mit dem Fahrrad auf den Weg nach Hause machen. Eine solche Fahrt ist gefährlich und birgt für den nicht mehr Nüchternen, aber auch für mögliche Dritte Risiken. Was viele nicht wissen: Der Gastgeber ist hier in der Pflicht – der sogenannten Garantenpflicht. Der Garant ist eine Person, die aufgrund einer Rechtspflicht zum Eingreifen, also einem aktiven Handeln, verpflichtet ist.
„Wer Leute zur Silvesterparty einlädt, trägt auch eine Verantwortung für sie. Ein Gastgeber muss sich zum Beispiel um einen Betrunkenen kümmern und ihn wenn nötig auch von der Heimfahrt abhalten“, erläutert Frank Manekeller, Schadenleiter bei der HDI Versicherung AG. Um der Rechtspflicht Genüge zu tun, muss der Gastgeber entweder einen Angehörigen benachrichtigen, der den Gast abholt, oder aber ein Taxi – beziehungsweise im äußersten Fall die Polizei rufen. Wenn es bei der trotz Wissen des Gastgebers angetretenen, alkoholisierten Heimfahrt zu einem Schaden kommt, kann der Gastgeber für Schäden verantwortlich und haftbar gemacht werden. In diesem Fall springt in der Regel seine Privat-Haftpflichtversicherung ein. Aber auch der nicht mehr nüchterne Radfahrer kann für die von ihm angerichteten Schäden belangt werden.