Kein anderes Transportmittel birgt so viel Konfliktpotenzial wie das eigene Auto – egal ob es um Geschwindigkeitsübertretungen, Parkscheinautomaten oder um die Handynutzung am Steuer geht. So ist die rechtliche Situation bei drei Standardsituationen im Verkehr:
– Darf man das Handy-Navi während der Fahrt einschalten?
Am Steuer telefonieren ist verboten. Aber darf man das Navi des Smartphones einschalten? „Die Vorschriften zur Benutzung von Telefonen am Steuer sind sehr streng“, betont Roland-Partneranwalt Sebastian Asshoff aus der Kanzlei Kahlert Padberg in Hamm. Autofahrern sei es auch verboten, das Navi oder irgendeine andere Funktion des Smartphones während der Fahrt zu bedienen. Zwei Ausnahmen gebe es jedoch:
Bei ausgeschaltetem Motor darf das Handy genutzt werden, und wenn das Smartphone in einer Halterung steckt, darf zum Beispiel auch das Navi bedient oder ein Anruf angenommen werden. Wer aber permanent auf dem Handy tippe – auch mit Halterung -, müsse mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. „Passiert ein Unfall, greift möglicherweise auch der Versicherungsschutz nicht mehr“, warnt Asshoff.
– Was tun, wenn der Parkscheinautomat defekt ist?
Müssen Autofahrer bei einem defekten Parkscheinautomaten zum nächsten Automaten laufen oder dürfen sie in diesem Fall ohne Parkschein parken? „In diesem Fall sollte sich der Autofahrer umschauen“, so Sebastian Asshoff. Sei in Sichtweite ein weiterer Automat zu finden, müsse er den kurzen Fußweg auf sich nehmen und dort ein Ticket ziehen. Ansonsten drohe ein Knöllchen. Sei aber kein anderer Automat in Sicht, könne eine Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe gelegt werden, wobei die Höchstparkdauer auch dann nicht überschritten werden dürfe. Korrekt eingestellt ist die Scheibe, wenn der Pfeil auf die nächste halbe Stunde nach dem Abstellen des Fahrzeugs zeigt. Wer also um 14.04 Uhr parkt, stellt die Scheibe auf 14.30 Uhr ein.
– Temporäres Halteverbot: Kann mein Auto abgeschleppt werden?
Böse Überraschung nach der Rückkehr aus dem zweiwöchigen Urlaub: Das Auto steht nicht mehr an seinem Platz, dort befindet sich stattdessen ein temporäres Halteverbotsschild. Darf das Auto abgeschleppt werden, auch wenn man zum Zeitpunkt des Parkens gar nichts von der Übergangsregelung wusste? „Ein temporäres Halteverbot muss mindestens 72 Stunden vorher angekündigt werden“, erklärt Sebastian Asshoff. Sei der Fahrzeughalter in dieser Zeit nicht da, müsse er jemanden bitten, regelmäßig nach dem Auto zu schauen und es gegebenenfalls umzuparken. Tue er das nicht und der Wagen werde abgeschleppt, müsse der Halter die Kosten für das Abschleppen selbst tragen.
Wofür brauche ich welche Versicherung?
„Eine Haftpflichtversicherung muss jeder Autohalter haben – das ist gesetzlich geregelt. Sie greift, wenn der Fahrer einen Unfall baut und die Unfallgegner danach Ansprüche gegen ihn erheben“, so Roland-Partneranwalt Sebastian Asshoff. Eine Kaskoversicherung sei dagegen dafür da, Schäden am eigenen Auto zu beseitigen, wobei eine Teilkasko nur bei Schäden wie Glasbruch, Hagel und Co. zahle. Eine Vollkaskoversicherung wiederum übernimmt auch Unfallschäden am eigenen Wagen – egal ob der Unfall selbst oder durch andere verschuldet wurde. Mit einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung schließlich sind Rechtsstreitigkeiten abgesichert, die im Zusammenhang mit dem Auto entstehen können – also etwa, wenn der Gegner nach einem Unfall nicht zahlen will.
Fotos: djd/Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG/panthermedia/thx