So richtig passt das ja nicht zusammen – unbesorgtes Reisen und die Reiserücktrittsversicherung. Schließlich greift diese Police ja, wenn der eigentlich geplante Urlaub gar nicht angetreten werden kann. Trotz allem wird mit ihr der Anfang einer neuen Serie eingeleitet – die der Reiseversicherung. Und dies hat auch seinen Grund, schließlich ist die Reiserücktrittsversicherung die wohl wichtigste Säule in diesem Versicherungskomplex. Grund genug sie ein wenig näher zu beleuchten.
Ein Vollschutz kann Sinn machen
Ein Urlaub ist nicht immer günstig. Ärgerlich ist es dann, wenn man ihn erst gar nicht antreten kann, wie zum Beispiel im Krankheitsfall. Um die vom Veranstalter verlangten Stornogebühren nicht selber tragen zu müssen, sollte man bei der Buchung einer Reise auch eine Reiserücktrittsversicherung abschließen. Diese übernimmt dann die anfallenden Stornokosten, sollte eine Unfallverletzung oder eine unerwartete Krankheit die geplante Urlaubsreise vereiteln. Diese Kosten sollten nicht unterschätzt werden, werden sie doch umso größer, je näher der Urlaubstermin rückt.
Es können aber auch Risiken abgesichert werden, die den Urlauber letztendlich zu einer vorzeitigen oder verspäteten Abreise zwingen. Dafür muss jedoch meist ein – teurerer – Tarif mit Vollschutz gewählt werden. Bei ihm werden dann auch zusätzliche Kosten für einen früheren Rückflug übernommen – zum Beispiel wenn das geliebte Familienmitglied plötzlich erkrankt. Auch Leistungen die bereits bezahlt sind, aber so nicht mehr in Anspruch genommen werden können, sind durch eine solche Vollpolice abgesichert.
Krankheit führt oft zum Streit
Die Gründe für das Nichtantreten oder einen Abbruch der Reise können vielfältig sein. Beim Versicherer akzeptiert werden in der Regel Tod, eine schwere Unfallverletzung, Impfunverträglichkeiten oder etwa eine unerwartete Erkrankung, um nur einige zu nennen. Jedoch gibt gerade der letzte Punkt immer wieder Grund für Streitereien, die sich meist um die Vorhersehbarkeit solcher Krankheiten drehen. Ein beliebtes Argument für die Verweigerung der Zahlung ist, dass mit einer Erkrankung bereits bei der Buchung der Reise zu rechnen war. In einem solchen Fall sollte man ein ärztliches Gutachten in Auftrag geben und wenn nötig vor Gericht ziehen.
Dies tat ein Kunde einer Reiserücktrittsversicherung, der eine gebuchte Pauschalreise aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht antreten konnte. Kurz nach der Buchung musste dieser im Lendenwirbelbereich behandelt werden, zwei Monate später wurde ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert. Die geplante Reise musste abgesagt werden, jedoch weigerte sich der Versicherer die geforderten 65 Prozent des Reisepreises zu übernehmen. Das Argument war, dass der Kunde bereits zwei Monate zuvor nicht reisefähig war und so hätte stornieren müssen. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main sah dies anders und gab der Klägerin und Lebensgefährtin des Betroffenen recht. Laut Gericht handelte es sich beim Bandscheibenvorfall um eine schwere und unerwartete Erkrankung, die zwei Monate vorher noch nicht absehbar war.
Kreditkarten mit integrierter Reiserücktrittsversicherung
Der Abschluss einer solchen Versicherung erfolgt nicht selten direkt bei der Reisebuchung. Jedoch lässt sich eine solche auch extern über andere Anbieter abschließen, was oft zu zum Teil deutlichen niedrigeren Prämien führt. Allgemein hängt die Höhe der Prämie vom Reisepreis, dem Umfang der versicherten Gründe, dem Selbstbehalt sowie den Vertriebskosten und Gewinnspannen des Anbieters ab. Auch die Fristen sollten beachtet werden, da diese mitunter stark variieren können. Sollte man im Besitz einer “goldenen” Kreditkarte sein, besteht die Möglichkeit bereits eine Reiserücktrittsversicherung zu besitzen, da diese meist in den Kreditkartenpaketen mit integriert sind. In einem solchen Fall ist eine gesonderte Reiserücktrittsversicherung unnötig.
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Teil 1: Die Reiserücktrittsversicherung
Teil 2: Die Reisekrankenversicherung