Schön, wenn zur eigenen Mietwohnung auch ein Balkon gehört. Viele genießen hier bei angenehmen Temperaturen entspannte Stunden. Andere nutzen das Plätzchen im Freien eher als Abstellfläche. Was erlaubt ist und was nicht, darüber herrscht oft Uneinigkeit. Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz: „Sofern der Balkon zur Mietsache gehört, kann der Mieter ihn grundsätzlich nach seinen Wünschen und Bedürfnissen nutzen.“ Die Rechte der Mitmieter und des Vermieters seien aber zu beachten.
Rauchbelästigung darf nicht sein
So dürfen beispielsweise die Nachbarn nicht durch einen qualmenden Grill oder übermäßiges Rauchen auf dem Balkon gestört werden. „Das wird durch zahlreiche Urteile untermauert“, so Jürgens. Das Gleiche gelte natürlich auch für Lärmstörungen – nächtliche Gespräche oder eine auf den Balkon verlagerte Party sind besonders in Innenhöfen häufig Anlass für Beschwerden der Mitmieter.
Wer seinen Balkon als sommerliche Pflanzenoase einrichten möchte, kann sich weitgehend ungehindert ausleben. Blumentöpfe, Rankhilfen, Sonnenschirme oder ein unauffälliger Sichtschutz dürfen aufgestellt beziehungsweise angebracht werden. „Nur an der Außenseite sind Blumenkästen in der Regel nicht erlaubt, denn herabfallende Blätter und tropfendes Wasser sind ein Ärgernis für darunter wohnende Nachbarn“, erklärt Jörn-Peter Jürgens. Hier sei Rücksichtnahme angezeigt – auch im Hinblick auf über dem Balkongitter ausgeschüttelte Teppiche, Staubtücher oder Tischdecken.
Wäscheständer und Parabolantennen
Keine Bedenken bestehen auch gegen das Wäschetrocknen im Freien. Bevor der Mieter jedoch eine Parabolantenne am Balkon anbringt, sollte er um die Erlaubnis des Vermieters bitten. „Wenn keine nennenswerte optische Beeinträchtigung besteht, muss letzterer die Parabolantenne allerdings genehmigen“, sagt Jörn-Peter Jürgens. Anders sehe es mit dem Abladen von Müll oder Gerümpel auf dem Balkon aus. Dies müsse nicht geduldet werden, zumal es hierdurch auch zu Ungezieferbefall kommen könne.
Wissenswertes zum Balkon
Nicht immer sind Balkone in einem Top-Zustand. Für Instandsetzungsarbeiten, zu denen beispielsweise Maßnahmen gegen herabbröckelnden Putz und zerbrochene Fliesen gehören, ist der Vermieter zuständig. Regen aus defekten Regenrinnen oder von höherliegenden Balkonen herabspritzendes Wasser kann einen Mangel darstellen, der eine Mietminderung rechtfertigt. Bauliche Veränderungen seitens des Mieters sind auf jeden Fall vertragswidrig, wenn die Gesamtansicht der Fassade beeinträchtigt oder die Bausubstanz angegriffen wird. Mehr Informationen finden sich auf www.iv-mieterschutz.de.
Bild: Interessenverband Mieterschutz e.V.
Grüße
Stephan