Der Mieter kann per Vertrag zum Winterdienst verpflichtet werden.
Dann ist zunächst einmal der Vermieter verantwortlich dafür, dass kein Schnee und Eis vom Dach fällt und die Wege begehbar sind, damit Personen oder Gegenstände nicht zu Schaden kommen. In Bayern besteht sogar im Gegensatz zu anderen Bundesländern die Pflicht zur Anbringung von Fanggittern.
Der Vermieter seinerseits kann Teile des üblichen Winterdiensts wie Schneeschippen, Streuen und das Entfernen von Eiszapfen auf den Mieter übertragen. „Das muss jedoch im Mietvertrag detailliert schriftlich festgelegt sein“, betont Jürgens. In diesem Fall muss der Mieter dann allerdings Folge leisten und kann bei Versäumnissen rechtlich belangt werden. „Selbst wenn er verhindert ist, weil er beispielsweise im Urlaub ist, hat er die Pflicht, für Ersatz zu sorgen“, mahnt Jörn-Peter Jürgens.
Räumungskosten werden umgelegt
Solche Regelungen sind besonders in ländlichen Gebieten und kleineren Ortschaften an der Tagesordnung, während in Großstädten häufiger Serviceunternehmen diese Dienste übernehmen – die Kosten werden dann in der Regel auf die Betriebskosten umgelegt. Wer sich bezüglich seiner eigenen Verpflichtungen laut Mietvertrag unsicher ist, sollte sich von Experten beraten lassen.
Schneeschippen: Wann und wie?
Wenn die ersten Flocken fallen, müssen alle Verantwortlichen wieder ihre Schneeschieber, Besen und das Streumaterial herausholen. Doch wann und wie muss man räumen? In aller Regel beginnt die Räum- und Streupflicht um sieben Uhr morgens und endet um 20 Uhr abends. Der freigelegte und rutschsicher gemachte Streifen sollte mindestens einen Meter breit sein, das gilt auch für den Weg zu den Mülltonnen und den Hauseingang. Bei Bedarf muss dieser Vorgang mehrmals täglich wiederholt werden.
Fotos: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V./thx