Wie man derzeit auf Deutschlands Straßen sehr gut erkennen kann, ist so ein Winter nicht gerade förderlich für den Straßenbelag. Dass vor dem aktuellen Winter viele Fahrbahnen noch die Zeichen des vorherigen trugen, führt nun nicht gerade zu einer Verbesserung der Situation – ebenso wenig die klammen Kassen der Städten und Gemeinden. Für den Autofahrer bedeutet dies vor allem eins: Aufpassen. Denn die mitunter erschreckend tiefen Schlaglöcher sind kein Freifahrtschein für die neuen Stoßdämpfer. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es nämlich die Pflicht jedes Fahrers, seine Geschwindigkeit an die ihm gegebenen Straßenverhältnisse anzupassen.

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Schäden sollten dokumentiert werden

Da die KFZ-Versicherung meist nur bei Vollkasko für den Schaden aufkommt, bleibt der Fahrer nicht selten auf den Kosten sitzen. Es besteht noch die Möglichkeit entsprechende Forderungen bei der Stadt geltend zu machen, doch dies ist alles andere als leicht. Sollte der Weg dennoch gewählt werden, empfiehlt Petra Schmucker, Rechtsexpertin beim Automobilclub von Deutschland (AvD), bei Schäden die durch Schlaglöcher verursacht wurden das Fahrzeug als auch den Straßenzustand mit Fotos zu dokumentieren. “Das ist wichtig, um später nicht ohne Beweismittel dazustehen”, so Schmucker. Anschließend solle die Polizei informiert sowie daraufhin die Schadensmeldung, das Polizeiprotokoll und der Kostenvoranschlag der Werkstatt beim zuständigen Verkehrssicherungspflichtigen eingereicht werden. “Das sind in der Regel Kommune oder Landkreis”, erläuterte die Expertin weiter.

Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Schlagloch-Fälle würden auch die Schadensersatzurteile zum Teil stark variieren. So hatte etwa das Landgericht Zwickau die Stadt dazu verurteilt, einem Autofahrer rund 2 500 Euro Schadensersatz zu zahlen. Jedoch musste der Kläger 30 Prozent der Werkstattkosten selbst tragen, da er nach Ansicht des Gerichts zu schnell gefahren sei und so Mitschuld an dem durch ein Schlagloch verursachten Unfall habe.

Auf Warnhinweise achten

Deswegen wurde auch noch einmal vom AvD betont, dass es kein Grundrecht auf sichere oder perfekt in Stand gehaltene Straßen giibt. Es liegt viel mehr in der Pflicht des Verkehrsteilnehmers, sich mit seiner Geschwindigkeit an die Straßenverhältnisse anzupassen. So steht es im §3 der StVO. Doch diese Regelung befreit die Kommunen nicht vollständig aus ihrer Pflicht. Wie der Verband mitteilt, seien diese dafür zuständig, dass die Straßen in einem verkehrssicheren Zustand sind. Dieser Zustand ist jedoch juristisch nicht genau definiert, in den Straßengesetzen der Länder sind lediglich Anhaltspunkte diesbezüglich zu finden.

So müssen die zuständigen Behörden für Warn- und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen sorgen, sollten die Fahrbahnschäden nicht sofort beseitigt werden können. Hierunter würden zum Beispiel Warnschilder sowie vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen fallen. Die sollten dann vom Autofahrer auch nicht ignoriert werden – es sei denn er hat vor den daraus vielleicht entstehenden Schaden aus eigener Tasche zu bezahlen.